Kommanditkapital

Das Kapital, welches die Kommanditisten aufbringen – ausgenommen Einlagen der Gründungskommanditisten – entspricht dem Platzierungskapital des geschlossenen Investmentfonds. Neben dem gegebenenfalls aufgenommenen Fremdkapital (Bankdarlehen) stellt es einen wesentlichen Teil des Gesamtkapitals einer Kommanditgesellschaft dar.

Definition: was umfasst Kommanditkapital?

Als Kommanditkapital bezeichnet man die Summe des von den Gesellschaftern zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals  ohne Berücksichtigung des Agios.

Da es neben dem von Anlegern einzuwerbenden Kommanditkapital auch das Kommanditkapital der Gründungsgesellschafter umfasst, wird es klarstellend auch als „gesamtes Kommanditkapital“ bezeichnet.

Kommanditkapital bei geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIFs)

Bei  geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIFs) wird das Volumen des Kommanditkapitals bei Auflage des Fonds festgelegt. Vereinzelt wird für das einzuwerbende Kommanditkapital eine sogenannte Platzierungsgarantie abgegeben. Dadurch soll das gesamte Investitionsvorhaben abgesichert werden. Mit einer Platzierungsgarantie verpflichten sich Partner des Anbieters des geschlossenen Investmentfonds, wie zum Beispiel die Vertriebspartner des Fonds, die Anteile zu vertreiben und das notwendige Kommanditkapital einzuwerben.

Wenn nicht alle Anteile innerhalb der vorgesehenen Frist platziert werden können, erklären sich die Garantiegeber bereit, die vorhandene Differenz zu übernehmen. Hintergrund dieser Garantie ist die Sicherstellung der gesamten Investition auch dann, wenn das benötigte Eigenkapital nicht vollständig eingeworben werden konnte Letztlich wird dadurch auch das Risiko einer Rückabwicklung reduziert und gibt den Investoren mehr Sicherheit.

Kommanditkapital zur Gründung einer Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Form der Personengesellschaften, welche aus mindestens zwei Partnern besteht und eine Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) darstellt.

Der Unterschied zwischen einer KG und einer OHG besteht darin, dass es bei der Kommanditgesellschaft verschiedene Stellungen unter den Gesellschaftern bezüglich der Haftung gibt. Eine KG benötigt zur Gründung immer zwei verschiedene Gesellschafter: den Gründungskommanditisten und den Komplementär.

Bei geschlossenen Investmentfonds schuldet der Gründungskommanditist einem danach beitretenden Anleger („normaler“ Kommanditist) vor dessen Beitritt eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der angebotenen geschlossenen Investmentfondsanlage. Er muss dem Interessenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken verständlich und vollständig aufklären (Rechtsprechung des BGH).

Ein Komplementär haftet neben seiner Einlage zusätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Er haftet also voll, persönlich und unbeschränkt. Durch dieses hohe, persönliche Involvement ist der Komplementär in den meisten Fällen der Geschäftsführer der KG und präsentiert diese auch nach außen hin. Komplementäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Im Gegensatz dazu bleibt das sonstige Vermögen der Kommanditisten unberührt, und sie haften lediglich in Höhe der Hafteinlage. Die Höhe der Hafteinlage der AIF-Kommanditisten wird im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft geregelt. Bei Fonds der EURAMCO Gruppe beträgt sie je nach Fondstyp in der Regel nur einen Bruchteil der Kommanditeinlage.

Die Höhe dieser Hafteinlage wird im Handelsregister eingetragen, wodurch die Haftungsbeschränkung auch für Außenstehende sichtbar ist. Kommanditisten sind aufgrund der beschränkten Haftung kein Geschäftsführer der KG, außer es ist im Gesellschaftsvertrag der KG anders geregelt. Allerdings haben sie als Beteiligte der KG sowohl Möglichkeiten zur unternehmerischen Mitgestaltung, im Gegenzug aber auch das Risiko eines Mitunternehmers zu tragen. Es ist jedoch möglich, einen Kommanditisten vertraglich als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigen einzusetzen.

Bei der Beteiligung an einem geschlossenen Investmentfonds gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Varianten, was die Form der Beteiligung angeht. Man kann sich entweder als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligen.

Als Direktkommanditist sind die Anleger auf direkte Weise an der Gesellschaft bzw. am geschlossenen Fonds beteiligt und werden auch in das Handelsregister eingetragen. Sofern die Beteiligung der Anleger über einen Treuhandkommanditisten erfolgt, beauftragt der Anleger einen Treuhänder, im Namen des Treuhänders, aber für Rechnung und Gefahr des Anlegers eine Kapitaleinzahlung in das geschlossene Investmentvermögen vorzunehmen. Der erhaltene Fondsanteil wird dann auch vom Treuhänder verwahrt. Der Treuhänder wird als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen und der Anleger bleibt in der Außenwirkung anonym , kann aber dennoch die dem Gesellschafter vorbehaltenen Rechte wahrnehmen.

AIFs sind in der Regel als GmbH & Co. KG konzipiert. Als Komplementär wird hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingesetzt. Durch diese Konstruktion wird die Haftung des vollhaftenden Gesellschafters begrenzt.

Eintrag im Handelsregister

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB).

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag mithilfe eines Notars

  • Das HRA erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz undLöschung der Firma.
  • Das HRB erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz und Löschung der Firma.

Neben den Eintragungen sind auch verschiedene Dokumente einsehbar. Dazu gehören etwa die Gesellschafterliste einer GmbH, die Satzungen der Kapitalgesellschaften, Listen der Aufsichtsratsmitglieder oder auch Unternehmensverträge.

Ein von einer natürlichen Person (ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person) oder einer Personengesellschaft betriebenes Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Weiterführende Links

Agio
Alternative Investmentfonds (AIFs)
BGH-Urteil
Handelsregister
Investoren
Institutionelle Investoren
Kommanditgesellschaft (KG)
Privatinvestoren