Investmentgesellschaft

Eine Investmentgesellschaft, auch Fondsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft (KAG) –  seit 2013 Kapitalverwaltungsgesellschaft – genannt, ist ein Unternehmen, welches liquide Mittel von Anlegern entgegennimmt und die ihnen anvertrauten Gel-der nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Grundsätze in diverse Anlageklassen, wie Wertpapiere oder Sachwerte, zum Beispiel Immobilien oder Erneuerbare Energieanlagen, investiert. Hierfür wird ein sogenanntes Sondervermögen, auch Investment- oder Fondsvermögen, aufgelegt. Über dieses werden von der Investmentgesellschaft die Investitionen vorgenommen. Das Sondervermögen besteht aus Renten, Anleihen, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder anderen Vermögenswerte.

Eine Investmentgesellschaft hat die Möglichkeit, mehrere Sondervermögen aufzulegen. Diese müssen unbedingt getrennt voneinander geführt werden und dürfen nicht die gleiche Bezeichnung tragen.

Definition der Investmentgesellschaft im KAGB

Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wird eine Investmentgesellschaft wie folgt definiert: Unter einer Investmentgesellschaft versteht man ein Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft. Mit Investmentvermögen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, welcher von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, gemeint.

Während geschlossene Investmentfonds ein vorgegebenes, fixes Investitionsvolumen haben, können Investmentgesellschaften mit variablem Kapital durch Ausgabe neuer Anteile beliebig wachsen. Der Wert des einzelnen Anteils entspricht stets dem aktuellen Fondsvermögen geteilt durch die Zahl der ausgegebenen Anteile.

Das durch die Ausgabe von Anteilen eingeworbene Geldvermögen wird zum Kauf eines Portfolios aus Wertpapieren (z.B. Aktien und Anleihen), Immobilien, Geldmarktpapieren oder anderen Vermögensgegenständen verwendet. Steigt der Wert des Portfolios, so profitiert der Anleger, denn auch der Wert seines Anteils nimmt dadurch zu. Sinkt der Wert, so trägt er auch die Verluste. Je nach Rechtsform gehört das Fondsvermögen direkt dem Anleger oder aber der Fondsgesellschaft, an welcher der Anleger seinen Anteil hält.

Besitzt der Anleger das Anlagevermögen nur indirekt, trägt er zusätzlich zum Anlagerisiko noch das Emittentenrisiko. Das Anlagerisiko besteht darin, dass der Wert der Anlage sinkt; das Emittentenrisiko besteht darin, dass die Investmentgesellschaft zahlungsunfähig wird. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn eine Investmentgesellschaft mehrere Fonds verwaltet, weitere Geschäftstätigkeiten verfolgt, oder sonstige Verbindlichkeiten eingeht. Im Fall einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) wird der Anleger durch das rechtliche Konzept des Sondervermögens geschützt, welche das separate Betrachten der verschiedenen emittierten Anlageinstrumente vorschreibt und damit das Emittentenrisiko minimiert.

Geschäftstätigkeit von Investmentgesellschaften

Eine Investmentgesellschaft beschäftigt sich vor allem mit dem Fondsmanagement, Risikocontrolling, Vertrieb und der Verwaltung der Sondervermögen.

Das Fondsmanagement trifft die Anlageentscheidung auf der Grundlage der Anlagestrategie und nimmt die Anlageallokation, also die Aufteilung (Diversifikation) des Kapitals auf die Anlageklassen vor. Hierbei muss nicht nur auf die Entwicklung der Märkte und Börsen geachtet werden, sondern es müssen auch verschiedene Anlagebedingungen, Anlagegrundsätze und gesetzliche Bestimmungen oder Pflichten beachtet werden. Grundsätzlich gilt: der Fondsmanager ist verpflichtet den Investmentfonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse der Anteilseigner zu verwalten (allgemeine Sorgfaltspflicht).

Das Risikocontrolling – funktional getrennt vom Fondsmanagement – befasst sich mit der Messung, Bewertung und Überwachung der Risikopositionen. Das Ziel des Risikomanagements besteht darin, die Risiken für die Anleger zu minimieren und gleichzeitig die Chancen des Investments bestmöglich zu wahren.

Der Vertrieb sorgt dafür, dass die Anteilscheine des Investment-/Sondervermögens an die Investoren verkauft werden. Dies kann direkt oder über sogenannte Anlagevermittler und Vermögensberater geschehen.

Anfallende administrative Aufgaben der Gesellschaft werden von der Verwaltung erfüllt, nicht jedoch die Vermögensverwaltung bzw. das Portfoliomanagement.

Eine Investmentgesellschaft arbeitet oft mit diversen Finanzdienstleistern zusammen. Die Fondsbuchhaltung wird häufig von einer Servicegesellschaft durchgeführt. Eine Verwahrstelle übernimmt die Verwahrung des Fondsvermögens. Zusätzlich überwacht die Verwahrstelle die Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft. Dazu ist sie in Deutschland nach KAGB verpflichtet. Einige Fonds haben einen externen Fondsmanager, der die Investmentgesellschaft bei einzelnen Käufen oder Verkäufen für die Investmentfonds berät. Die Verwaltung des Fondsportfolios kann auch vollständig an einen geeigneten Dritten ausgelagert werden.

Die Rechtsformen der Investmentgesellschaft: AG oder KG

Die Investmentgesellschaft ist ein Investmentvermögen, das entweder in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder als eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht.

Eine AG ist neben der GmbH, der UG, der SE und der KGaA eine von fünf Formen der Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person. Das heißt sie hat sowohl Rechte als auch Pflichten, die unabhängig von den Eigentümern bestehen. Die Anteile der AG – die Aktien – werden von Gesellschaftern bzw. Aktionären gehalten. Somit sind diese die Miteigentümer am Unternehmen und haben Mitbestimmungsrechte in der Höhe des gehaltenen Anteils am Grundkapital.

Die Organe von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft

Eine AG hat drei Organe: die Hauptversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.

Die Hauptversammlung wir einmal jährlich abgehalten. Es sind alle Aktionäre vertreten und können ihre Rechte ausüben. Zudem können außerordentliche Hauptversammlungen stattfinden, sofern es für das Wohl des Unternehmens erforderlich ist. In der Hauptversammlung werden neben den Fragen der Gewinnverwendung und Kapitalerhöhung/-herabsetzung auch die Aufsichtsräte berufen. Diese bilden das Kontroll- bzw. Überwachungsorgan der Aktiengesellschaft, insbesondere des Vorstandes. Sie können unter anderem über die Bestellung und Abberufung des Vorstands entscheiden und den Abschlussprüfer bestimmen.

Der vom Aufsichtsrat eingesetzte Vorstand leitet das operative Geschäft der Gesellschaft. Er ist dabei selbstständig und unabhängig vom Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Die zweite mögliche Rechtsform einer Investmentgesellschaft ist die Kommanditgesellschaft. Die KG ist eine Personengesellschaft, d.h. sie ist keine juristische Person und die Besteuerung der Gewinne erfolgt nach dem Transparenzprinzip (Mitunternehmerprinzip): Die Gesellschaft an sich ist nicht als eigenständiges Gebilde zu behandeln, sondern als Zusammenschluss gemeinsam handelnder Gesellschafter (Mitunternehmer). Das gesamte Vermögen und Einkommen der Gesellschaft wird steuerlich jedem Gesellschafter anteilig entsprechend seiner Beteiligungssumme zugerechnet.

Die KG setzt sich aus mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) und mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) zusammen, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben.

Der Kommanditist haftet nur beschränkt mit seinem Vermögen, nämlich bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage (Haftsumme). Der Kommanditist hat grundsätzlich keine Befugnisse zur Geschäftsführung. Ihm steht lediglich ein Überwachungsrecht zu.
Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der KG mit seinem gesamten Vermögen. Grundsätzlich ist nur der Komplementär zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Um die Haftungsrisiken des Komplementärs auszuschließen oder einzugrenzen kann die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) konzipiert werden. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH.

Aufsicht

Zumindest in Deutschland bzw. Europa müssen Investmentgesellschaften einige Auflagen erfüllen und werden von den jeweiligen Finanzaufsichtsbehörden genau überwacht. Wer eine Investmentgesellschaft gründen möchte, benötigt neben einem Mindestkapital auch eine gesonderte Genehmigung, bevor der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden darf. Immer wenn ein neuer Investmentfonds aufgelegt werden soll, ist hierfür eine entsprechende Genehmigung erforderlich.

Zudem müssen die aktuellen Preise der Investmentanteile regelmäßig veröffentlicht werden. Welche gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden müssen, richtet sich immer danach, wo die Investmentgesellschaft ansässig ist. Die Auflagen des Investmentgesetzes sind in Europa übrigens wesentlich strenger als in den USA.

In Europa sind Mindestanforderungen an die staatliche Überwachung von Investmentgesellschaften in der OGAW-Richtlinie (Richtlinie 85/611/EWG) festgelegt.

Weiterführende Links:

Fondsgesellschaft
Kapitalverwaltungsgesellschaft
Gesetze im Internet
OGAW-Richtlinie
Wirtschaftslexikon Gabler