AIFM und AIFM-Richtlinie

Was sind Alternative Investmentfonds Manager und die AIFM-Richtlinie?

Als Alternativer Investmentfonds Manager wird nach Art. 4 der AIFM-Richtlinie jede juristische Person bezeichnet, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere Alternative Investment Funds (AIFs) zu verwalten. Damit ein Fonds zu den alternativen Investmentfonds gerechnet wird, muss er keine besonderen Kriterien erfüllen, außer dass er die der herkömmlichen Fonds nicht erfüllt.

Das bedeutet, dass er nicht unter die Kriterien der OGAW-Richtlinie fällt (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere). Die Umsetzung dieses EU-Rechtsaktes wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.

Der AIFM ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF sicherzustellen. Wenn er nicht in der Lage ist, die Einhaltung zu gewährleisten, kann der AIF nicht mehr in der EU vermarktet werden und der AIFM muss als Manager des AIF zurücktreten.

Europäisches Recht fordert Umsetzung der AIFM-Richtlinie

Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 hat die Europäische Kommission am 30. April 2009 einen Richtlinienentwurf zum Umgang mit Alternativen Investmentfonds-Managern veröffentlicht. Diese Richtlinie der Europäischen Union beschäftigt sich mit umfassenden Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen für Fondsmanager.

Die AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD für Alternative Investment Fund Manager Directive), die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, wurde im Juni 2011 vom Europäischen Parlament verabschiedet und sollte bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen sein.

Die Richtlinie umfasst alle Fonds, welche nicht bereits einem regulatorischen Rahmen unterliegen, wie bspw. Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds oder andere institutionelle Fonds. Reguliert werden im Besonderen die juristischen Personen, welche die Verantwortung über Verwaltung, Administration und Vertrieb dieser Anlageprodukte tragen.

In Deutschland wurde hierzu im Juni 2013 das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), beschlossen. Das KAGB ersetzt das bisherige Investmentgesetz und schafft erstmals einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für offene und geschlossene Fonds in Deutschland. Die Richtlinie gilt sowohl für alle EU-AIFM, wobei es keine Rolle spielt ob es sich bei den verwalteten AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt, als auch für alle Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten.

Es wird gewährleistet, dass für jeden AIF genau ein einziger Alternativer Investmentfonds Manager zuständig ist. Entweder ein externer Verwalter (externer AIFM) oder der AIF selbst, falls die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Verwaltungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen.

Transparenzanforderungen

Der AIFM ist verpflichtet, für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorzulegen. Der Jahresbericht wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Alternativen Investmentfonds Managers, gegebenenfalls dem Herkunftsmitgliedstaat des AIF und den Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Im Jahresbericht muss mindestens eine Bilanz oder Vermögensübersicht, eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, ein Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr und jegliche Änderung von Punkten, für die eine Informationspflicht dem Anleger gegenüber besteht (Artikel 23) enthalten sein.

Zusätzlich sind die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in fixe und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests (eine Gewinnbeteiligung für die Verwalter einer Kapitalanlage zu Lasten der Investoren) zu nennen.

Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt.

Des Weiteren hat der AIFM umfassende Pflichten den Anleger (Artikel 23) und den zuständigen Behörden Informationen zukommen zu lassen (Artikel 24).

Das Recht auf eine AIFM-Zulassung

Um als Alternativer Investmentfonds Manager zugelassen zu werden, muss der Antragsteller einige Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen keine Zulassung bevor sie sich nicht davon überzeugt haben, dass der AIFM in der Lage ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen einzuhalten und über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel (gem. Artikel 9) verfügt.

Außerdem müssen die Personen, welche die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, ausreichend zuverlässig sein und auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom Alternativen Investmentfonds Managers verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung verfügen. Die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt. Über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die Anteilseigner oder Mitglieder des Alternativen Investmentfonds Manager, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist. Zudem müssen sich die Hauptverwaltung und der Sitz des Alternativen Investmentfonds Managers in ein und demselben Mitgliedstaat befinden. Falls eine Zulassung erteilt wurde, gilt diese in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM haben das Recht, die einem Alternativen Investmentfonds Manager erteilte Zulassung zu entziehen, , falls dieser von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor.

Außerdem wird einem AIFM die Zulassung entzogen, wenn dieser bei der Zulassung falsche Angaben gemacht oder seine Zulassung auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat. Auch bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen oder schwerwiegenden, beziehungsweise systematischen Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen wird die Zulassung wieder entzogen.

Weitere Informationen erhalten Sie in unseren themenverwandten Artikel 

Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB
Alternative Investmentfonds – AIF
BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

Weiterführende Links

Bafin